Friedhofsgebühren
Die Gemeindevertretung Röthis hat mit Beschluss vom 22.11.2021 gemäß § 16 Abs. 1 Z. 15 und §§ 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) idgF. in Verbindung mit § 42 des Bestattungsgesetzes idgF. folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Gültigkeitsbereich
Diese Friedhofsgebührenverordnung hat für den Gemeindefriedhof St. Martin in Röthis Gültigkeit.
§ 2 Grabstättengebühren
Die Grabstättengebühren werden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 5 der Friedhofsordnung) wie folgt festgesetzt:
Bei Grabstellen, bei denen die Einfassung in Form von Granitplatten durch die Friedhofsverwaltung beigestellt wird (§ 11 der Friedhofsordnung) erhöht sich die Grabstättengebühr gem. Abs. 1
(§ 10 Abs. 10 der Friedhofsordnung)
§ 3 Bestattungsgebühr
Die Bestattungsgebühr beträgt für jede Grabstelle
- a) bei Sargbestattung im Erdgrab € 1.400,00
- b) bei Urnenbestattung im Erdgrab € 276,00
- c) bei Urnenbestattung in Boden- oder Wandnische € 139,00
Eine Grabstelle ist der Platz, der zur Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne benötigt wird.
§ 4 Aufbahrungsgebühr
Für jede Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle ist für jeden angefangenen Kalendertag eine Aufbahrungsgebühr von € 28,50 zu entrichten.
§ 5 Verlängerungsgebühren
§ 6 Enterdigungsgebühr
Für eine Enterdigung ist dieselbe Gebühr zu entrichten, wie sie in § 3 für Bestattungen festgesetzt ist. (Die Kosten für eine Umbettung sind in dieser Gebühr nicht enthalten und werden gesondert nach Aufwand berechnet).
§ 7 Verzicht auf Benützungsrecht
Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte erfolgt keine Rückzahlung der bereits entrichteten Friedhofgebühren.
§ 8 Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes
Bei Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes oder eines Friedhofteiles sind die bereits entrichteten Friedhofgebühren anteilmäßig an den Benützungsberechtigten zurückzuerstatten.
§ 9 Schlussbestimmung
Die Friedhofsgebührenverordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Friedhofsgebührenverordnung ihre Wirksamkeit.